Stellplatz in Ruhpolding

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3 Wochen 5 Tage her #1401 von fifthwheeler
Ich bin allen ja noch eine Erläuterung in Bezug auf unsere Gespanne schuldig.

Wir sind eindeutig ein Sattelkraftfahrzeug was heißt eine Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger und keine Fahrzeugkombination aus Kraftfahrzeug und Anhänger. U. a. auch sehr oft im § 32 StVZO nachzulesen.
Demnach werden wir eindeutig wie ein Fahrzeug behandelt im Gegensatz zu Fahrzeugkombinationen welches aus 2 Fahrzeugen besteht.
Da der Sattelanhänger ein Wohnwagen ist, welches unter "Freizeitvergnügen" fällt, gilt für uns kein Sonntagsfahrverbot.
Bei uns steht auch eindeutig im Kfz-Schein Fahrzeugart Sattelanhänger und unter Bemerkungen Wohnwagen. Somit haben wir beide Begriffe im Schein = ein Sattelanhänger als Wohnwagen.

Ich hoffe etwas geholfen zu haben.

Gruß Jörg
 
Folgende Benutzer bedankten sich: uoco

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3 Wochen 3 Tage her #1403 von HelmiHH
Das nützt leider Alles nichts, wenn der Platzbetreiber einen nicht annimmt.........

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3 Wochen 14 Stunden her #1405 von fifthwheeler
Hallo Helmut,

das war jetzt auch mehr so für die Handhabung auf öffentlichen Stellplätzen, z. B. von der Gemeinde betrieben. Auf privaten Stellplätzen, wie z. B. ein Campingplatz gilt natürlich immer das Hausrecht des Betreibers und wenn dieser nicht will, dann ist das leider so.

Gruß Jörg

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