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Stellplatz in Ruhpolding
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3 Wochen 5 Tage her #1401
von fifthwheeler
fifthwheeler antwortete auf Stellplatz in Ruhpolding
Ich bin allen ja noch eine Erläuterung in Bezug auf unsere Gespanne schuldig.
Wir sind eindeutig ein Sattelkraftfahrzeug was heißt eine Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger und keine Fahrzeugkombination aus Kraftfahrzeug und Anhänger. U. a. auch sehr oft im § 32 StVZO nachzulesen.
Demnach werden wir eindeutig wie ein Fahrzeug behandelt im Gegensatz zu Fahrzeugkombinationen welches aus 2 Fahrzeugen besteht.
Da der Sattelanhänger ein Wohnwagen ist, welches unter "Freizeitvergnügen" fällt, gilt für uns kein Sonntagsfahrverbot.
Bei uns steht auch eindeutig im Kfz-Schein Fahrzeugart Sattelanhänger und unter Bemerkungen Wohnwagen. Somit haben wir beide Begriffe im Schein = ein Sattelanhänger als Wohnwagen.
Ich hoffe etwas geholfen zu haben.
Gruß Jörg
Wir sind eindeutig ein Sattelkraftfahrzeug was heißt eine Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger und keine Fahrzeugkombination aus Kraftfahrzeug und Anhänger. U. a. auch sehr oft im § 32 StVZO nachzulesen.
Demnach werden wir eindeutig wie ein Fahrzeug behandelt im Gegensatz zu Fahrzeugkombinationen welches aus 2 Fahrzeugen besteht.
Da der Sattelanhänger ein Wohnwagen ist, welches unter "Freizeitvergnügen" fällt, gilt für uns kein Sonntagsfahrverbot.
Bei uns steht auch eindeutig im Kfz-Schein Fahrzeugart Sattelanhänger und unter Bemerkungen Wohnwagen. Somit haben wir beide Begriffe im Schein = ein Sattelanhänger als Wohnwagen.
Ich hoffe etwas geholfen zu haben.
Gruß Jörg
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3 Wochen 3 Tage her #1403
von HelmiHH
HelmiHH antwortete auf Stellplatz in Ruhpolding
Das nützt leider Alles nichts, wenn der Platzbetreiber einen nicht annimmt.........
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3 Wochen 14 Stunden her #1405
von fifthwheeler
fifthwheeler antwortete auf Stellplatz in Ruhpolding
Hallo Helmut,
das war jetzt auch mehr so für die Handhabung auf öffentlichen Stellplätzen, z. B. von der Gemeinde betrieben. Auf privaten Stellplätzen, wie z. B. ein Campingplatz gilt natürlich immer das Hausrecht des Betreibers und wenn dieser nicht will, dann ist das leider so.
Gruß Jörg
das war jetzt auch mehr so für die Handhabung auf öffentlichen Stellplätzen, z. B. von der Gemeinde betrieben. Auf privaten Stellplätzen, wie z. B. ein Campingplatz gilt natürlich immer das Hausrecht des Betreibers und wenn dieser nicht will, dann ist das leider so.
Gruß Jörg
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